Rechtsprechung
VG Greifswald, 01.09.2003 - 3 B 3504/02 |
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 03.07.2003 - 3 B 3504/02
- VG Greifswald, 01.09.2003 - 3 B 3504/02
- VG Greifswald, 22.09.2004 - 3 B 1977/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
Rechtsprechung
VG Greifswald, 03.07.2003 - 3 B 3504/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 03.07.2003 - 3 B 3504/02
- VG Greifswald, 01.09.2003 - 3 B 3504/02
- VG Greifswald, 22.09.2004 - 3 B 1977/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche; …
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. September 2003 - 3 B 3504/02 - zu Ziffer 1. wird die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Klage - 3 A 1838/02 - gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2002 angeordnet; die in dem Beschluss zu Ziffer 2. getroffene Entscheidung über die Kosten bleibt unberührt.Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung des ablehnenden Beschlusses vom 01. September 2003 - Az. 3 B 3504/02 - verneint.
Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 01. September 2003 - Az. 3 B 3504/02 - den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Auf der anderen Seite sind offenbar sowohl die Antragstellerin als auch das Verwaltungsgericht ausweislich der vorstehend in der maßgeblichen Passage wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 01. September 2003 - 3 B 3504/02 - davon ausgegangen, dass der Beschluss der Abgabensätze auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation gefasst worden ist.
Nach alledem kommt es nicht auf die Frage an, ob die Antragstellerin ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen ist, den Umstand, dass gegebenenfalls bei der Beschlussfassung über die Abgabensätze keine gültige Kalkulation vorgelegen hat, im Verfahren Az. 3 B 3504/02 vorzutragen.
- VG Greifswald, 31.01.2019 - 3 B 1915/18
Haftung für Kurabgabe; Rehabilitationsklinik; Kurabgabepflicht der Patienten
Dies trifft auf stationär behandelnde Heilanstalten zu (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2003 - 3 B 3504/02 -, juris; rechtskräftig durch OVG Greifswald, Beschl.v .Die Ausgrenzung aus dem Kreis der Abgabenschuldner wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit beschränkt sich daher auf Ausnahmefälle, für deren Vorliegen das Fehlen der Nutzungsmöglichkeit offensichtlich oder vom Abgabenschuldner nachgewiesen sein muss (vgl. VG Greifswald, Beschl. 03.07.2003 - 3 B 3504/02 -, juris Rn. 19).
Damit sind auch die ortsfremden Patienten grundsätzlich kurabgabenpflichtig (VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2003, a.a.O., m.w.N.).